AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.05.2023


1. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand

1.1.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR hat sich auf die digitale Transformation von Geschäftsprozessen spezialisiert und bietet Beratungs- und Softwaredienstleistungen mit Schwerpunkten auf Content-Management-Systemen, sowie Betriebsunterstützung für bestehende Web-Applikationen an.

1.2.  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der uniquos Volk und Schmitt GbR und dem Kunden, es sei denn, es werden in einer gesonderten Vereinbarung andere Regelungen getroffen. Die Annahme dieser Bedingungen erfolgt durch die Auftragsvergabe. Abweichungen von den AGB sind nur gültig, wenn sie von der uniquos Volk und Schmitt GbR schriftlich bestätigt werden. Leistungen und Lieferungen, die die uniquos Volk und Schmitt GbR dem Kunden anbietet, werden in separaten Verträgen festgelegt und basieren ebenfalls auf diesen AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.


2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1.  Angebote der uniquos Volk und Schmitt GbR haben eine Gültigkeit von vier Wochen. Sie sind stets unverbindlich und freibleibend, es sei denn, es wurden hiervon abweichende Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen.

2.2.  Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch die schriftliche Bestätigung der uniquos Volk und Schmitt GbR eines vom Kunden erteilten Auftrags. Die Auftragserteilung kann per E-Mail oder in Schriftform erfolgen. Sofern die Leistungsart nicht ausdrücklich vereinbart wurde, wird grundsätzlich eine Abrechnung nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand vorgenommen, wobei der Kunde das Risiko für das Projektergebnis trägt und keine Beziehung im Sinne eines Werkvertrages entsteht.


3. Leistungsumfang

3.1.  Der Umfang, der von der uniquos Volk und Schmitt GbR zu erbringenden Leistungen, ergibt sich aus dem vereinbarten Vertrag, sowie gegebenenfalls aus einem Angebot oder einer Leistungsbeschreibung.

3.2.   Nachträgliche Änderungen oder Umarbeitungen, die durch den Kunden beauftragt werden, werden entsprechend des zusätzlichen Zeitaufwandes auf Grundlage der jeweils gültigen Vergütungssätze gesondert berechnet, welche auf Anfrage dem Kunden mitgeteilt werden. Gleiches gilt für Leistungen, die aufgrund unsachgemäßen Software-, bzw. Systemgebrauchs oder unbegründeter Mängelrügen durch den Kunden erforderlich werden.

3.3.  Kostenlose, durch die uniquos Volk und Schmitt GbR angebotene Dienstleistungen können jederzeit mit Vorankündigung von 14 Tagen eingeschränkt oder ganz eingestellt werden. Die hier erwähnten Dienstleistungen sind immer als Testanwendungen zu sehen und auch nur für diesen Zweck zu nutzen. Eine Nutzung im produktiven Einsatz ist nicht vorgesehen und erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Anspruch auf Minderung, Erstattung oder Schadenersatz ist in solchen Fällen ausgeschlossen.


4. Preise und Zahlungskonditionen

4.1.  Die vereinbarten Preise, für die von der uniquos Volk und Schmitt GbR zu erbringenden Leistungen, werden individuell mit dem Kunden ausgehandelt und vertraglich festgehalten. Preise sind stets freibleibend und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern sich das Angebot, bzw. der Vertrag an gewerbliche Kunden richtet. Andernfalls beinhalten Preise die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Sind Angebote und Verträge nicht erkennbar an Privatkunden gerichtet oder bestehen Zweifel, verstehen sich Preise stets zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2.  Zahlungen sind per Banküberweisung zu tätigen und in der vereinbarten Höhe fällig. Die uniquos Volk und Schmitt GbR behält sich das Recht vor, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen (z.Zt. 9 Prozentpunkte über dem Basis-Zinssatz) zu berechnen.


5. Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt

5.1.  Erbrachte Leistungen und deren Begleitmaterialien bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der uniquos Volk und Schmitt GbR. Sofern lediglich Nutzungsrechte eingeräumt werden, gilt dies für die Datenträger, die übergeben oder auf elektronischen Wege übermittelt werden.

5.2.  Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen für geschäftliche Zwecke anpassen oder verarbeiten, solange keine Zahlungen ausstehen und er die Lizenzbedingungen der uniquos Volk und Schmitt GbR einhält. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen dürfen nicht verpfändet oder als Sicherheit übergeben werden. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus dem Weiterverkauf oder anderen Rechtsgründen entstehenden Forderungen zur Sicherheit an die uniquos Volk und Schmitt GbR ab.

5.3.  Wenn Dritte Zugriff auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen nehmen, muss der Kunde die uniquos Volk und Schmitt GbR darüber informieren. Der Kunde trägt alle Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen und haftet für mögliche Schäden in vollem Umfang. Dies beinhaltet auch alle Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten.

5.4.  Bei rechtswidrigen Handlungen durch den Kunden oder wenn dieser mit Zahlungen im Rückstand ist, kann die uniquos Volk und Schmitt GbR die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen zurücknehmen oder den Herausgabeanspruch des Kunden gegenüber einem Dritten einfordern.

5.5.  Verarbeitete oder umgebildete Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden, stellen keine Verpflichtung für die uniquos Volk und Schmitt GbR dar. Wenn durch Verbindung das Eigentum oder Miteigentum der uniquos Volk und Schmitt GbR erlischt, geht es anteilig auf die uniquos Volk und Schmitt GbR über. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der uniquos Volk und Schmitt GbR kostenlos. Leistungen, die für Test- und Vorführzwecke geliefert werden, bleiben im Eigentum der uniquos Volk und Schmitt GbR.


6. Vorgehen bei der Softwareerstellung

6.1.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR evaluiert, bewertet und dokumentiert die Anforderungen des Kunden und erstellt gemeinsam mit ihm einen ausführlichen Plan für die Aktivitäten und Zeiträume, die zur Fertigstellung der vereinbarten Software erforderlich sind. Die Entwicklung kann in mehreren Phasen durchgeführt werden, die als "Sprints" bezeichnet werden.

6.2.  Der Kunde berät und unterstützt die uniquos Volk und Schmitt GbR bei der ständigen Überprüfung der Informationen, die für die Software erforderlich sind. Sollte der Kunde seiner Verpflichtung, mitzuwirken, trotz Aufforderung nicht nachkommen, kann dies zu Verzögerungen im vereinbarten Aktivitäten- und Zeitplan führen.

6.3.  Sollte die uniquos Volk und Schmitt GbR während der Planungsphase erkennen, dass Änderungen an der geplanten Konfiguration der Software erforderlich sind, wird sie den Kunden darauf hinweisen und alternative Vorschläge unterbreiten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde fehlerhafte oder unvollständige Angaben oder Anforderungen feststellt. Der Kunde muss unverzüglich Entscheidungen treffen, wenn solche Änderungen vorgenommen werden müssen.

6.4.  Auf schriftliche Aufforderung des Kunden werden die Parteien ein "Pflichtenheft" erstellen, das alle Informationen enthält, die für die uniquos Volk und Schmitt GbR notwendig sind, inklusive eines Zeitplans. Dieses Dokument muss von beiden Parteien mit einem Datum rechtsverbindlich bestätigt werden.

6.5.  Die Verantwortung für die Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Unterlagen liegt beim Kunden. Sollte der Kunde die Lieferung verzögern, berechtigt dies die uniquos Volk und Schmitt GbR zur Verlängerung der vereinbarten Fristen und/oder zur Erhöhung der vereinbarten Vergütung, falls hierbei durch entstehende Umstände zusätzlicher Aufwand entsteht.


7. Freistellung

7.1.  Der Kunde überträgt der uniquos Volk und Schmitt GbR sämtliche Nutzungsrechte an Computerprogrammen, Datenbanken, Markennamen und -Logos, die er der uniquos Volk und Schmitt GbR zur Verfügung stellt, damit diese den Auftrag umsetzen kann. Dazu gehören auch die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, einschließlich des einfachen Rechts zur Veränderung und Anpassung.

7.2.  Der Kunde verpflichtet sich, die uniquos Volk und Schmitt GbR von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Anpassung der genannten Computerprogramme, Datenbanken, Markennamen und -Logos entstehen können.


8. Mitwirkungspflichten

8.1.  Der Kunde hat gegenüber der uniquos Volk und Schmitt GbR während der gesamten Laufzeit des Vertrages die folgenden Mitwirkungspflichten, welche als Teil des Vertrages und als vereinbart gelten:

8.1.1.  Bei der Erstellung und Anpassung von Software hat der Kunde die notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen und seine Anforderungen, sowie Änderungswünsche zeitnah und vollständig zu kommunizieren.

8.1.2.  Der Kunde verpflichtet sich, der uniquos Volk und Schmitt GbR Fernzugriff auf die vom Kunden genutzte Software zu gewähren, um Unterstützung bei der Fehlerbehebung zu ermöglichen. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung einer funktionierenden und uneingeschränkt zugänglichen Testumgebung, falls diese erforderlich sein sollte. Ein sachkundiger Ansprechpartner des Kunden muss für die Dauer des Vertrags benannt werden, um eine reibungslose Zusammenarbeit sicherzustellen.

8.1.3.  Der Kunde verpflichtet sich, Störungen und Probleme unverzüglich der uniquos Volk und Schmitt GbR zu melden. Hierbei sind ausschließlich vom Kunden explizit als sachkundig und befugt bestimmte Personen berechtigt, solche Meldungen vorzunehmen. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass keine unautorisierten Personen solche Meldungen tätigen. Anderenfalls ist die uniquos Volk und Schmitt GbR berechtigt, durchgeführte Arbeiten in Rechnung zu stellen, auch wenn der Kunde die Kosten aufgrund der mangelnden Befugnis der meldenden Person ablehnt.

8.1.4.  Der Kunde verpflichtet sich, die Softwaredokumentation und Bedienungsanweisung sorgfältig zu beachten und die uniquos Volk und Schmitt GbR bei der Fehlersuche zu unterstützen.

8.1.5.  Der Kunde ist für die regelmäßige Pflege und Wartung der Software verantwortlich, sofern nicht anders vereinbart. Sollte die uniquos Volk und Schmitt GbR für die Pflege und Wartung verantwortlich sein, muss der Kunde einen funktionierenden Zugang zur Software bereitstellen, um eine effektive Wartung zu gewährleisten. Auch hier beinhaltet dies die Bereitstellung einer funktionierenden und uneingeschränkt zugänglichen Testumgebung, falls diese erforderlich sein sollte.

8.1.6.  Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist die uniquos Volk und Schmitt GbR berechtigt, Mehrkosten zu berechnen, wenn durch die mangelnde Mitwirkung des Kunden ein höherer Aufwand, als ursprünglich vereinbart, entsteht.

8.1.7.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR behält sich das Recht vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder diese erheblich verzögert. Als Mitwirkungspflichten gelten sämtliche Pflichten des Kunden, die zur Erfüllung des Vertrags notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung von Informationen und Unterlagen sowie die Durchführung von Maßnahmen, die die uniquos Volk und Schmitt GbR zur Vertragserfüllung benötigt. Die außerordentliche Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn die uniquos Volk und Schmitt GbR den Kunden erfolglos zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aufgefordert hat und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Die uniquos Volk und Schmitt GbR ist nicht verpflichtet, dem Kunden vor der außerordentlichen Kündigung eine weitere Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zu setzen. Die außerordentliche Kündigung berührt nicht das Recht der uniquos Volk und Schmitt GbR, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


9. Teillieferungen und höhere Gewalt

9.1.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Als zumutbar wird angesehen, wenn einzelne Software-Module der Software/Leistungen unabhängig funktionell sind. Solche Teil-Lieferungen werden als Teil-Erfüllung angesehen.

9.2.  Bei außergewöhnlichen Umständen, wie höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, nicht verschuldeten und nicht beeinflussbaren Ereignissen, die die uniquos Volk und Schmitt GbR daran hindern, die Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, wird sich der Liefertermin oder die Lieferfrist entsprechend der Dauer, die durch diese Umstände verursacht wird, verzögern.

9.3.  In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von der uniquos Volk und Schmitt GbR nicht vorhersehbarer, nicht verschuldeter und nicht beeinflussbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Leistungserbringung beeinträchtigen oder ganz verhindern, ist die uniquos Volk und Schmitt GbR berechtigt, den Liefertermin um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Störungen, zu verschieben. Eine Haftung wird in solchen Fällen ausgeschlossen.


10. Abnahme

10.1. Nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen durch die uniquos Volk und Schmitt GbR wird dem Kunden die Bereitschaft zur Abnahme mitgeteilt.

10.2.  Innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung muss der Kunde die Abnahme durchführen. Hierbei überprüft der Kunde die vertragliche Beschaffenheit der erbrachten Leistungen auf Fehler und Mängel.

10.3.  Sollten solche Fehler oder Mängel festgestellt werden, müssen sie seitens des Kunden schriftlich dokumentiert und zeitnah der uniquos Volk und Schmitt GbR mitgeteilt werden, damit sie behoben werden können.

10.4.  Beim Vorhandensein von Mängeln wird der Kunde die Überprüfung nicht abbrechen, sondern nur soweit einschränken, wie es bzgl. der Mängel erforderlich sein sollte.

10.5.  Ein schwerwiegender Mangel berechtigt den Kunden, die Abnahme abzulehnen und liegt dann vor, wenn eine zentrale Funktion entweder nicht vorhanden ist oder so fehlerhaft ausgeführt wird, dass die gewünschte Wirkung nicht erreicht werden kann, was den betrieblichen Gebrauch der erbrachten Leistungen unmöglich macht. Leichte Mängel (Text- oder Darstellungs-Abweichungen) stellen keine wesentliche Beeinträchtigung dar und verhindern nicht die Abnahme. Solche leichten Mängel werden in gemeinsamer Absprache mit dem Kunden unverzüglich behoben.

10.6.  Nach Übergabe des Leistungsumfangs und Ablauf der Prüffrist muss der Kunde die Abnahme durchführen. Die Leistungen werden als abgenommen betrachtet, wenn der Kunde nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Bekanntgabe durch die uniquos Volk und Schmitt GbR schriftlich Widerspruch mit Angabe des Hindernisses einlegt. In allen anderen Fällen wird die Leistung als abgenommen angesehen.

10.7.  Auf Verlangen der uniquos Volk und Schmitt GbR muss der Kunde die Abnahme schriftlich bestätigen.

10.8.  Wenn der Kunde die erbrachte Leistung über den zur Überprüfung erforderlichen Umfang hinaus produktiv nutzt, gilt dies als erfolgte Abnahme.


11. Nutzungsrechte

11.1.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR überträgt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung, der von ihr bereitgestellten Software. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben bei der uniquos Volk und Schmitt GbR.

11.2.  Der Kunde verpflichtet sich, Copyright-Vermerke und sonstige Rechtseinräumungen im Rahmen der übertragenen Nutzungsrechte nicht zu entfernen oder zu verändern, es sei denn, dieses Recht wurde in anderslautenden Vereinbarungen in schriftlicher Form eingeräumt.

11.3.  Sollte der Kunde Dritthersteller-Komponenten, einschließlich OpenSource-Software, in Verbindung mit der Software nutzen, verpflichtet er sich, sämtliche hierfür geltenden Lizenzbedingungen zu beachten.

11.4.  Die Details zu den Nutzungsrechten, einschließlich der Angaben zu möglichen Einschränkungen und Lizenzbedingungen, finden sich in der übergebenen Dokumentation der Software. Alternativ können diese Bedingungen auch direkt beim jeweiligen Dritthersteller eingesehen werden.

11.5.  Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die bereitgestellte Software und schließt das Recht zur Verwendung von Arbeitsdateien der Volk und Schmitt GbR nicht ein. Sollte ein Dritter Zugang zu diesen benötigen, so ist die Volk und Schmitt GbR berechtigt, dem Kunden für die Überlassung dieser Arbeitsdateien an Dritte eine angemessene Vergütung zu berechnen. Die Höhe der Vergütung wird individuell vereinbart und kann abhängig von Umfang und Aufwand der Überlassung variieren.


12. Garantie, Gewährleistung und Haftung

12.1.  Digitale Produkte können naturgemäß Fehler enthalten, was nicht völlig ausgeschlossen werden kann.

12.2.  Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren 6 Monate nach der erfolgten Lieferung der vom Kunden beauftragten Leistungen. Bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der uniquos Volk und Schmitt GbR beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Gewährleistungsansprüche gegen die uniquos Volk und Schmitt GbR stehen ausschließlich dem Kunden zu und können nicht abgetreten werden.

12.3.  Falls die uniquos Volk und Schmitt GbR dem Kunden Leistungen oder Standardsoftware Dritter überlässt oder dem Kunden den Zugriff hierauf ermöglicht, sind die Gewährleistungs-/Garantie-Erklärungen der Dritten Teil dieser Vereinbarung. Der Kunde kann in diesem Fall Ansprüche aus diesen Erklärungen nur gegenüber dem jeweiligen Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung der uniquos Volk und Schmitt GbR, die über den Inhalt dieser Dritt- Erklärungen und deren alleiniger Inanspruchnahme hinausgeht, ist ausgeschlossen.

12.4.  Bei Auftreten von Mängeln an gelieferten Leistungen ist der Kunde verpflichtet, diese der uniquos Volk und Schmitt GbR unverzüglich, mit einer ausführlichen Beschreibung des Mängelbildes, mitzuteilen. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferten Leistungen auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Mängelbilder sollten so genau wie möglich schriftlich mitgeteilt werden.

12.5.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR wird die aufgetretenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Nacherfüllung, wie z.B. Übergabe und Installation einer neuen Softwareversion, beheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Falls bei einer Überprüfung gemeldete Mängel nicht festgestellt werden können, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Wenn die aufgetretenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht durch Nacherfüllung behoben werden können oder wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

12.6.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß den geltenden Gesetzen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die Volk und Schmitt GbR ausschließlich nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die uniquos Volk und Schmitt GbR haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern in gleicher Weise.

12.7.  Die Regelung des vorstehenden Absatzes umfasst Schadensersatz neben der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung und Ersatzansprüche aufgrund nutzlos aufgewendeter Mittel aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Haftung aufgrund von Mängeln, Verzug oder Unmöglichkeit.

12.8.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, bzw. Speicherung der Software oder Teile davon durch den Kunden verursacht wurden.

12.9.  Die Haftung für Schäden, die aufgrund eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens durch einen Gesellschafter oder einen von der uniquos Volk und Schmitt GbR beauftragten Dienstleister verursacht wurden, bleibt unberührt.

12.10.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR haftet in jedem Fall nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

12.11.  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend ausdrücklich Anderes vorgeschrieben ist.


13. Geheimhaltung

13.1. Die uniquos Volk und Schmitt GbR und der Kunde verpflichten sich zur strikten Einhaltung der Vertraulichkeit aller Informationen, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit erlangt werden. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auf Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden.

13.2.  Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die bereits im Besitz der anderen Partei sind, offensichtlich bekannt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Die Partei, die sich auf eine solche Ausnahme beruft, muss diese beweisen.

13.3.  Beide Parteien verpflichten sich außerdem, die aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.


14. Datenschutz

14.1.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden und diese vertraulich zu behandeln. Die uniquos Volk und Schmitt GbR verpflichtet sich ferner, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie alle weiteren anwendbaren Gesetze und Verordnungen im Umgang mit personenbezogenen Daten einzuhalten.

14.2.  Der Kunde stimmt zu, dass die uniquos Volk und Schmitt GbR personenbezogene Daten des Kunden, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, verarbeitet und gegebenenfalls an von der uniquos Volk und Schmitt GbR beauftragte Dritte übermittelt. Eine gesonderte Einwilligung des Kunden für die Verarbeitung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch die uniquos Volk und Schmitt GbR und/oder Dritte wird/werden in diesem Fall gesondert eingeholt.

14.3.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR wird personenbezogene Daten des Kunden nur so lange aufbewahren, wie dies für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Danach werden die Daten gelöscht, es sei denn, es ist eine längere Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich.

14.4.  Der Kunde hat das Recht, weitere, über die üblichen Datenschutzbestimmungen hinausgehende Maßnahmen zu verlangen. Diese werden von beiden Parteien vorab individuell vereinbart. Ist damit ein Mehraufwand verbunden, so hat der Kunde in diesem Fall die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Diese werden von beiden Parteien vorab individuell vereinbart. Die uniquos Volk und Schmitt GbR übernimmt keine Haftung für eventuelle Verluste oder Schäden, die aus den vom Kunden gewünschten zusätzlichen Maßnahmen resultieren.


15. Datensicherheit

15.1.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR ist von sämtlichen Ansprüchen in Bezug auf überlassene Arbeitsmaterialen des Kunden, wie z.B.: Logo, Bildmaterial, Fonts, Text, Konzepte, etc. freigestellt. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Sicherung aller Daten, die in irgendeiner Form an die uniquos Volk und Schmitt GbR übermittelt werden. Sollte es zu einem Verlust von Daten kommen, verpflichtet sich der Kunde, die betroffenen Datenbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


16. Hosting- und Drittanbieter-Serverdienste

16.1.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR beauftragt Dritte für Hosting oder vergleichbare Serverdienste, sie betreibt diese selbst nicht. Hierzu wird auf den Abschnitt 12.3 dieser AGB verwiesen. Die uniquos Volk und Schmitt GbR übernimmt keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechungen zugänglich sind oder dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können.

16.2.  Bei Störungen ihrer technischen Einrichtungen arbeitet die uniquos Volk und Schmitt GbR nur während ihrer Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr) an den Problemen. Abweichende Regelungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung.


17. Beendigung des Vertragsverhältnisses

17.1.  Der Vertrag zwischen der uniquos Volk und Schmitt GbR und dem Kunden wird mit der vollständigen Erfüllung aller vereinbarten Pflichten beendet.

17.2.  Falls sich das Vertragsverhältnis auf einen Wartungsvertrag bezieht, beginnt er an dem, in der Auftragsbestätigung genanntem Datum. Sollte keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart sein, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.

17.3.  Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

17.4.  Eine Kündigung muss in Schriftform erfolgen, um wirksam zu sein.


18. Schlichtungsverfahren und Schlussbestimmungen

18.1.  Die uniquos Volk und Schmitt GbR ist nicht verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

18.2.  Informationen zur Online-Plattform zur Streitbeilegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

18.3.  Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

18.4.  Im Falle von Streitigkeiten ist ausschließlich der Gerichtsstand am Sitz der uniquos Volk und Schmitt GbR zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

18.5.  Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

18.6.  Im Falle von Streitigkeiten bezüglich der aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten, verpflichten sich beide Parteien, zunächst eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Hierbei kann auf Wunsch beider Parteien ein neutraler Dritter mit der Vermittlung beauftragt werden, wobei die Kosten hierfür gleichmäßig geteilt werden.

18.7.  Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen des abgeschlossenen Vertrags müssen in Textform erfolgen. Ein mündlicher Verzicht auf die Einhaltung der Textform ist ausgeschlossen.